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Mitgliedsbeiträge, Ameldeformular und Satzung des RSV Flottweg 1924 Kassel e.V. |
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Mitgliedsbeiträge:
Erläuterungen: 1.
Beispiel:
Anmeldeformular:
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Satzung:
§
1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 1.
Der Verein führt den Namen: 2.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §
2
ZWECK UND
GEMEINNÜTZIGKEIT 1.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports,
insbesondere des Radsports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a)
Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Radsports. b)
Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und
Jugendpflege. c)
Die Förderung des Breitensports. d)
Die Vertretung der Belange seiner Mitglieder gegenüber den
Dachorganisationen. 2.
Der Radsportverein Flottweg verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. 3.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. 4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwenden aus Mitteln des
Vereins. 5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. §
3 MITGLIEDSCHAFTEN IN DEN
VERBÄNDEN
Der Verein ist Mitglied im a)
Landessportbund Hessen e.V. b)
Radsportbezirk Kassel e.V. c)
Hessischem Radfahrerverband e.V. d)
Bund Deutscher Radfahrer e.V. §
4 MITGLIEDSCHAFT 1.
Der Verein führt als Mitglieder: a)
ordentliche Mitglieder( ab dem 18. Lebensjahr) b)
Jugendliche (14 – 17 Jahre) c)
Kinder ( bis inkl. 13 Jahre) d)
Ehrenvorsitzende/r e)
Ehrenmitglieder 2.
Mitglied im Verein kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und
Religion werden. 3.
Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Mit
der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Vereinssatzung anzuerkennen
und zu befolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit
schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden. 4.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 5.
Die Mitgliedschaft endet: a)
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines
Kalenderjahres zulässig und spätestens zum 30. 09. des Jahres zu erklären
ist; b)
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 1
Jahr mir der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz
erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt
hat; c)
durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch der
Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der
Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung
bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Auszuschließende
schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig
entscheidet. 6.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen
Auszeichnungen nicht weiter getragen werden. 7.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geld zu zahlen. Höhe und Fälligkeit
legt die Mitgliederversammlung fest. 8.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. §
5 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind: a)
die Mitgliederversammlung b)
der Vorstand c)
der erweiterte Vorstand d)
der Ehrenausschuss § 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung wird durch den
geschäftsführenden Vorstand einberufen. 1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten
des Kalenderjahres stattfinden. 2.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei
Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich zu erfolgen. 3.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern
des Vereins zusammen. 4.
Die Tagesordnung soll enthalten: a)
Bericht des Vorstands, b)
Entlastung des Vorstands, c)
Turnusgemäße Neuwahl des Vorstands, d)
Wahl von zwei Kassenprüfern, e)
Veranstaltungskalender, f)
Haushaltsvoranschlag, g)
Anträge, h)
Verschiedenes 5.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der
Versammlung, schriftlich und begründet, beim Vorsitzenden eingereicht
werden. 6.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder. 7.
Dringlichkeitsanträge bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Hauptversammlungsmitgliedern.
Für Satzungsänderungen und Änderungen im Vorstand kann kein
Dringlichkeitsantrag gestellt werden. 8.
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des
Radsportvereins Flottweg es erfordert oder auf schriftlich begründeten
Antrag von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder. 9.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. 10.
Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen. Die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Die
gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. 11.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). 12.
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit
von den anwesenden Hauptversammlungsmitgliedern
beschlossen werden. 13.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten
Mitgliedern. 14.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu
wie den ordentlichen. §
7 VORSTAND 1.
Der Vorstand besteht aus: a)
Der/dem Vorsitzenden b)
Der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden c)
Der/dem Schriftführer/in d)
Dem/der Kassierer/in e)
Dem/der Sportwart/in f)
dem/der Ehrenvorsitzenden. 2.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. 3.
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der/die 1. Vorsitzende,
der/die stellvertretende
Vorsitzende,
der/die Kassierer/in. Hiervon
sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Radsportvereins Flottweg
berechtigt. 4.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt für
2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. 5.
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss
aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. 6.
Der/ die Ehrenvorsitzende wird auf unbefristete Zeit ernannt. §
8 ERWEITERTER VORSTAND 1.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern
und den Fachwarten für: a)
Kunstradfahren b)
Radball c)
Wanderfahren d)
Zeugwart e)
Jugend 2.
Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt entsprechend §7 Absatz 4
und 5 3.
Die Aufgaben des erweiterten Vorstands sind: a)
Den Vorstand in der Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu
beraten. b)
Bei der Durchführung des Sportbetriebs zu beraten und diesen zu
organisieren. c)
Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung gesellschaftlicher
Veranstaltungen. §
9 EHRENAUSSCHUSS 1.
der Ehrenausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 2.
Die Wahl des Ehrenausschusses erfolgt entsprechend §7 Absatz 4 und 5 3.
Der Ehrenausschuss berät bei Konfliktfällen innerhalb des Vereins
und schlägt dem Vorstand eine Lösung vor. §
10 KASSENPRÜFER 1.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren jedes
Jahr einen Kassenprüfer. 2.
Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. 3.
Die Kassenprüfer nehmen mindestens einmal im Jahr eine
Kassenprüfung vor, über das Ergebnis erstatten sie dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Bericht. §
11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Kassel, die, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. §
12 INKRAFTTRETEN 1.
Diese Satzung wurde am 02. Februar 2001 auf der Mitgliederversammlung
des Radsportvereins Flottweg beschlossen und genehmigt. 2.
Die bisherige Satzung vom 22. Mai 1977 ist mit dem Inkrafttreten
dieser Satzung ungültig.
Kassel, den 02. Februar 2001
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